Förderungen
Derzeit werden einige Projekte am Grünen Band durch öffentliche oder private Mittel gefördert. Hier bekommen Sie einen Überblick.
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Denkmalförderung des Landes Sachsen-Anhalt
Das Land Sachsen-Anhalt kann auf der Grundlage von § 20, Absatz 1 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Denkmalpflegerichtlinie Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Erschließung von Kulturdenkmalen gewähren. Mit den Zuwendungen sollen die Ausgaben gefördert werden, die im Rahmen von Sicherungs-, Bergungs-, Instandsetzungs-, Erschließungs- und Erhaltungsmaßnahmen an (beweglichen und unbeweglichen) Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlich werden (denkmalbedingte Ausgaben). Dies kann auch Maßnahmen der Nutzbarmachung einschließen, wenn hierdurch der Erhalt eines gefährdeten Kulturdenkmals gesichert werden kann. Entsprechendes gilt für Ausgaben, die für Maßnahmen im Umfeld eines Kulturdenkmals oder innerhalb einer historischen Kulturlandschaft erforderlich werden und unmittelbaren Einfluss auf den Schutz, die Erhaltung oder die Erschließung eines Kulturdenkmals oder einer historischen Kulturlandschaft haben.
Bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Zuwendung wird insbesondere auf folgende Prioritäten abgestellt:
- das Kulturdenkmal oder das Vorhaben lässt sich den jeweiligen landespolitischen Schwerpunkten zuordnen
- die Zuwendung wird dafür verwendet, akute Gefahren (z.B. Einsturzgefahr) von dem Kulturdenkmal abzuwenden
- durch die Zuwendung wird eine nachhaltige Nutzung des Kulturdenkmals ermöglicht
- das Projekt hat Modellcharakter
a) Arbeiten an Kulturdenkmalen, die deren Erhalt, Sicherung und Erschließung, auch touristisch, dienen, b) Sicherung gegen Zerstörung (Feuer, Blitz, Wasser) und Einwirkungen (Sachbeschädigung) durch Unbefugte (Sicherung gegen Einbruch), c) Arbeiten an Parkanlagen, Gärten und historischen Kulturlandschaften, wenn denkmalpflegerische oder denkmalschützende Belange erfüllt werden, d) Maßnahmen im Sinne von Wiederherstellungen und Rekonstruktionen an Kulturdenkmalen, e) Erwerb von Kulturdenkmalen oder Grundstücken, wenn durch den Ankauf als Voraussetzung die Erhaltung oder Sanierung des Kulturdenkmals gesichert werden kann, f) Gutachten und Dokumentationen, g) baugeschichtliche oder restauratorische Untersuchungen und Dokumentationen, h) wirksame Öffentlichkeitsarbeit, die dem Erhalt des Kulturdenkmals verpflichtet ist, i) Maßnahmen, die im Denkmalumfeld erforderlich sind und im Sinne des Umgebungsschutzes Einfluss auf das Erscheinungsbild des Denkmals haben, j) Darstellung der denkmalpflegerischen Bedeutung eines archäologischen Kulturdenkmals, k) Dokumentation vor der Zerstörung eines Kulturdenkmals, an dem ein erhebliches Landesinteresse besteht, l) bau- und erkundungsbegleitende archäologische Maßnahmen, m) Arbeiten zu Denkmalen oder Flächendenkmalen, Denkmalpflegepläne und Stadt- oder Raumkataster, n) notwendige Vorarbeiten für Baumaßnahmen, o) Sicherung und Erhalt von beweglichen Kulturdenkmalen und p) Publikationen.
Zuwendungen können erhalten: a) Erhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals gemäß § 9 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, der b) Erhaltungspflichtige im Sinne des Umgebungsschutzes gemäß § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, soweit die Maßnahme in unmit- telbarer Beziehung zu einem Kulturdenkmal steht, c) natürliche oder juristische Personen.
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung bewilligt. Eigenbeteiligung ist erforderlich. Eine Landesförderung sollte möglichst mit Förderprogrammen des Bundes sowie weiterer Förderinstitute (z.B. Deutsche Stiftung Denkmalschutz, Deutsche Bundesstiftung Umweltschutz, Investitionsbank Sachsen-Anhalt oder der Städtebauliche Denkmalschutz sowie EU-Förderprogrammen) ergänzt werden. Die Antragsfrist ist Ende August/Anfang September. Informationen zu Förderrichtlinien und Antragsverfahren (erforderliche Unterlagen u. a. die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie (LDA)) sind hier online abrufbar.
Das LDA ist zur fachlichen Abstimmung des Vorhabens und für eine reibungslose Antragstellung frühzeitig in das Vorhaben einzubeziehen.
Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU)
Förderung zur Bewahrung und Sicherung national wertvoller Kulturgüter vor schädlichen Umwelteinflüssen
Förderfähig sind insbesondere:
- Entwicklung und modellhafte Anwendung neuer Methoden, Verfahren und Produkte zum Schutz national wertvoller Kulturgüter vor den Folgen anthropogener Immissionen
- Erarbeitung von Strategien und Konzepten zur präventiven Konservierung, Sicherung und Bewahrung sowie Wartung und Pflege national wertvoller Kulturgüter und historischer Kulturlandschaften
- Entwicklung und Erprobung von Verfahren, Methoden und Produkten zum Umgang mit schädigenden Altrestaurierungen
- Weiterqualifizierungsangebote im Bereich des nachhaltigen Schutzes von Kulturgütern und historischen Kulturlandschaften
- innovative Maßnahmen zur Lösung von Konflikten im Schnittbereich von Denkmal-, Natur- und Kulturlandschaftsschutz insbesondere bezogen auf urbane Räume und energetische Nutzungsansprüche
- Vorhaben zum Kulturgüterschutz mit besonderem Fokus auf Kinder und Jugendliche, die Aspekte der Beteiligung und des ehrenamtlichen Engagements beispielsweise entsprechende innovative Methoden in den Mittelpunkt stellen.
Weitere Informationen hier.
Deutsche Stiftung Denkmalschutz
Förderfähige Maßnahmen sind in erster Linie alle Arbeiten zur dauerhaften Erhaltung von Kulturdenkmalen in ihrer denkmalwerten Originalsubstanz. Erhaltung und Reparatur ist der Vorrang vor Austausch und Erneuerung einzuräumen. Hierbei setzt die Deutsche Stiftung Denkmalschutz auf bewährte und historische Baustoffe und Techniken. Förderfähig sind außer den Baukosten in Ausnahmefällen auch Arbeiten zur Erforschung des Denkmals, restauratorische und konstruktive Voruntersuchungen, die zeichnerische und fotografische Dokumentation, die Bergung und Sicherung wichtiger Artefakte sowie Planungskosten. Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz kann auch Wettbewerbe finanziell unterstützen, wenn sie zur Erhaltung eines Kulturdenkmals sinnvoll sind. Die Kosten für Neubauteile sind nur in Ausnahmefällen förderfähig und unter der Voraussetzung, dass diese zur Erhaltung und denkmalgerechten Nutzung eines Baudenkmals zwingend erforderlich sind. Dazu können unter bestimmten Umständen auch Aufwendungen für die Wiederherstellung von in Teilen verlorenen Kulturdenkmalen gehören. Nachbauten zerstörter Denkmale fördert die Stiftung nicht.
Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz fördert sowohl Gesamtinstandsetzungen als auch in sich abgeschlossene einzelne Bauabschnitte, die der Denkmalerhaltung dienen. Fördermittel können für alle Arten von formal unter Denkmalschutz stehenden Kulturdenkmalen in Deutschland gewährt werden. Das sind insbesondere Baudenkmale, deren Ausstattung, technische Denkmale, historische Park- und Gartenanlagen, Friedhöfe, archäologische Denkmale sowie Kleindenkmale.
Mit Stiftungsmitteln werden bevorzugt besonders erhaltenswerte Kulturdenkmale gefördert, die sich im Besitz von Privatpersonen, privaten gemeinnützigen Einrichtungen, Kirchengemeinden und Kommunen oder Landkreisen befinden. Antragsberechtigte und zugleich Fördernehmer sind Eigentümer oder Verfügungsberechtigte (Pächter, Erbbauberechtigte), gemeinnützige Trägervereine oder Stiftungen sowie in besonderen Fällen für Einzelleistungen auch Fachleute. Ein Antrag kann von Nicht- Eigentümern gestellt werden, wenn der Eigentümer sein Einverständnis schriftlich erklärt. Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz kann Fachleute direkt beauftragen und ihre Vergütung vornehmen.
Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz fördert die Erhaltung von Kulturdenkmalen grundsätzlich durch die Gewährung von Zuschüssen, die nicht zurückzuzahlen sind. Die Förderung erfolgt nicht nach festen Prozentsätzen. Sie wird bezogen auf die geplanten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten. Die Höhe des Förderbetrags richtet sich nach der kunst- und kulturhistorischen Bedeutung und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals.
Um eine Förderung für das Folgejahr zu beantragen, muss der Antrag bis zum 31. August bei der Deutschen Stiftung Denkmalschutz eintreffen. Die Entscheidung über die Anträge erfolgt im ersten Jahresquartal. Informationen zum Antragsverfahren (erforderliche Unterlagen u. a. die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie (LDA) zu Denkmalwert und Nutzungskonzept der beabsichtigten Maßnahmen) sind hier online abrufbar.
Das LDA ist zur fachlichen Abstimmung des Vorhabens und für eine reibungslose Antragstellung frühzeitig in das Vorhaben einzubeziehen (erfahrungsgemäß 1 Jahr im Voraus der Beantragung). Mit Vertragsschluss stehen dem Fördernehmer zwölf Monate zur Verfügung, um die geförderte Maßnahme durchzuführen, und ein weiterer Monat zur Abrechnung.
Förderprogramm „Die Geschichte der deutschen Teilung und deren Folgen entlang der innerdeutschen Grenze“
Von: Bundesstiftung Aufarbeitung
Entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze erinnern heute Grenzmuseen, Gedenkstätten und Gedenkzeichen an die 40-jährige Teilung und die vielen hundert Opfer, die das Grenzregime der DDR in dieser Zeit gefordert hat. Mit diesem Förderprogramm will die Bundesstiftung Aufarbeitung die bestehenden Einrichtungen sowie neue Beiträge zur Erinnerungskultur im vormaligen Grenzgebiet gezielt unterstützen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden insbesondere Ausstellungsvorhaben, die Erstellung von Informations- und Bildungsmaterialien aller Art, Veranstaltungen sowie die Markierung von historischen Orten. Zuwendungsfähig sind unter anderem:
- Honorare für freie Mitarbeiter zur Recherche und zur Erstellung von Ausstellungen, Informationsangeboten, Hinweistafeln, ggf. Erstellung eines historischen Gutachtens in Vorbereitung der Markierung eines historischen Ortes;
- Ausgaben, die die praktische Umsetzung der Entwürfe zum Gegenstand haben;
- die Erstellung museumspädagogischer Angebote und ausstellungsbegleitender Bildungsangebote, sowie Flyer und Werbematerialien.
Ziel der Förderung ist es, Informationsangebote zu bzw. an den historischen Orten zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bevorzugt werden innovative Projekte, die eine besondere, auf die jeweilige regionale Geschichte bezogene Ausrichtung erkennen lassen.
Förderprogramm der Lotto-Toto Sachsen-Anhalt
Zuwendungen aus Lotterie-Fördermitteln vergibt die Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt auf schriftlichen Antrag für soziale, kulturelle und sonstige förderungswürdige Zwecke (z.B. aus den Bereichen Sport, Umwelt und kirchliche Denkmalpflege). Notwendige Voraussetzungen für die Förderfähigkeit sind entweder die Überregionalität des Vorhabens, dessen Modellcharakter oder ein besonderes Landesinteresse an dem Vorhaben. Förderbedingung ist die Gemeinnützigkeit des Antragstellers, belegbar bspw. durch den Freistellungsbescheid des Finanzamtes. Anträge von Privatpersonen sowie Vorhaben zu kommerziellen Zwecken werden nicht gefördert. Die Obergrenze für Zuwendungen beträgt 75.000 €. LOTTO fördert ausschließlich Vorhaben ab 2.500 € Antragssumme. Der Anteil der Eigenmittel/Eigenleistungen des Antragstellers soll in der Regel mindestens 15 % der Gesamtkosten betragen. Die beantragte Zuwendung soll 50 % der Gesamtkosten nicht übersteigen. Antragsfrist ist einmal im Quartal. Informationen zu Förderrichtlinien und Antragsverfahren (erforderliche Unterlagen u. a. die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie (LDA) zu Bedeutsamkeit und Landesinteresse der beabsichtigten Maßnahme) sind hier online abrufbar.
Kulturförderung des Landes Sachsen-Anhalt
Die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur stellt auf der Grundlage der Förderrichtlinien Landesmittel für kulturelle Projekte und Kultureinrichtungen bereit. Ziele der Förderung sind unter anderem, das kulturelle Erbe des Landes zu pflegen und zu erschließen, das bürgerschaftliche Engagement zu stärken und zu entwickeln und die Breitenkultur zu fördern.
Kunst- und Kulturschaffende haben in Sachsen-Anhalt zahlreiche Möglichkeiten, von den Förderungen der Landesregierung zu profitieren. Die Angebote richten sich sowohl an Künstler:innen als auch an Kulturorganisationen und -institutionen.
Bewerben können sich Personen, Vereine oder Institutionen.
Anträge sollten frühestmöglich gestellt werden. Fördermittel für Projekte, die im Folgejahr realisiert werden sollen, sind möglichst bis 1. Oktober des jeweiligen Jahres zu beantragen.
Förderanträge können beim Landesverwaltungsamt gestellt werden. Dort sind die entsprechenden Formulare erhältlich und es werden Beratungsdienstleistungen angeboten.
Landesbeauftragter fördert Projekte am „Grünen Band“
Gefördert werden Projekte zur Aufarbeitung und zur Stärkung der Erinnerungskultur von örtlichen Vereinen und Initiativen entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze. Gefördert werden kleinere Projekte und Maßnahmen, z.B. Gedenk- und Informationstafeln oder Steine, Druckwerke, Lesungen, Diskussions- oder Gestaltungssymbole und Verweilplätze an der ehemaligen innerdeutschen Grenze sowie Informationsveranstaltungen zur Aufarbeitung des Grenzregimes der SED-Diktatur. Antragsberechtigt sind Kommunen, Vereine und Initiativen mit Sitz im Bundesland Sachsen-Anhalt. Die Gesamtfördersumme betrug bisher pro Jahr 10.000,00 Euro. Maximal können Förderberechtigte mit 5.000,00 Euro gefördert werden. Anträge sind ganzjährig für Projekte und Maßnahmen im laufenden Haushaltsjahr möglich. Die Förderung ist jeweils bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres möglich.
Formlose Anträge mit einer Projektskizze sind zu richten an: Der Beauftragte des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, Schleinufer 12, 39104 Magdeburg, E-Mail: info@lza.lt.sachsen-anhalt.de. Telefonische Informationen unter 0391-560-1.
MikroKulturFonds Sachsen-Anhalt
Gefördert werden Maßnahmen, die das bürgerschaftliche Engagement im Kulturbereich des Landes Sachsen-Anhalt unterstützen. Im Kulturbereich engagierte Vereine und Einzelpersonen, die mit öffentlicher Wirksamkeit agieren, z.B. Ortschronist:innen, Heimatforschende, und vorrangig Mitglied in einem der in der LAG BEK vereinigten Kulturverbände sind, können Anträge auf die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung von sog. Mikroprojekten einreichen. Die Mikroprojekte sollen die kulturelle Vielfalt des Landes Sachsen-Anhalt dokumentieren. Sie können für Projekte (bis 1.000,00 €) finanzielle Mittel erhalten.
Wir beraten Sie zu Ihrem Antrag:
Ulrike Dietrich: 0345 29 28 616 oder 0179 227 45 35, dietrich@lhbsa.de
Ostdeutsche Sparkassenstiftung
Der Projektantrag entspricht inhaltlich dem Stiftungszweck und bezieht sich ausschließlich auf künstlerische und kulturelle Vorhaben in den Bereichen Bildende Kunst, Musik, Literatur, Theater und Denkmalpflege. Wissenschaftliche Vorhaben können gefördert werden, wenn sie sich künstlerischen, kulturellen oder kulturgeschichtlichen Themen widmen. Projekt- und Fördermaßnahmen müssen durch deutlich herausragende Qualität und zugleich überregionale bzw. landesweite Bedeutung bestimmt sein. Antragsberechtigt an die Stiftung sind gemeinnützig anerkannte juristische Personen und natürliche Personen mit Geschäftssitz bzw. Wohnsitz in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Die Antragsteller bringen Eigenmittel in die Projekte mit ein. Antragsfrist ist jährlich bis zum 10. Januar bzw. 10. Juli (Gremiensitze im Frühjahr bzw. Herbst). Informationen zu Förderrichtlinien und Antragsverfahren sind online abrufbar hier und hier.
Projektförderung für Umwelt-, Natur- und/oder Klimaschutz-Maßnahmen in Sachsen-Anhalt
Der Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz (SUNK) liegen kleinteilige Förderungen am Herzen. Mit der Vergabe von Mitteln ohne Festlegung auf eine untere Grenze wird allen Antragstellenden die Möglichkeit gegeben, finanzielle Unterstützungen zu beantragen, um Ideen zum Umwelt-, Natur- und/oder Klimaschutz für Projekte in Sachsen-Anhalt umzusetzen. Die SUNK fördert Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Umwelt, zum Klimaschutz und zum effizienten Umgang mit Energie und der Schonung natürlicher Ressourcen, der Umweltbildung und -information und zur Entwicklung und Verbreitung einer umweltverträglichen Lebens- und Wirtschaftsweise.
Zuwendungsempfänger kann jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein, deren Projekt in Sachsen-Anhalt durchgeführt wird oder dort seine wesentliche Wirkung entfaltet und die die für die Projektausführung notwendigen sachlichen oder fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Es werden nur Vorhaben gefördert, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen haben. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und ist in einem nach Einnahmen und Ausgaben gegliederten vollständigen Ausgaben- und Finanzierungsplan nachzuweisen. Der vollständige Antrag muss insbesondere Angaben zur Person des Antragstellers, eine detaillierte Maßnahmebeschreibung mit Aussagen zur Bedeutsamkeit des Vorhabens im Sinne des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes, Angaben zum zeitlichen Umfang des Projektes sowie einen ausgeglichenen Ausgaben- und Finanzierungsplan enthalten. Genaue Informationen gibt es hier.
Die Zuwendung beträgt je Projekt grundsätzlich höchstens 10.000,00 €. 10 % der Gesamtfördersumme muss als Eigenanteil eingebracht werden. Es gibt keine Einreichfrist. Anträge können jederzeit eingereicht werden. Eine Förderung kann auch für Projekte mit einer mehrjährigen Laufzeit beantragt werden.
Ansprechperson: Katja Hieckmann, Tel: 0391 55686612, E-Mail: hieckmann@sunk-lsa.de
Stiftung Gedenkstätten Sachsen-Anhalt — Naturmonument Grünes Band
Alle Projekte und Institutionen, die dem Stiftungszweck in besonderer Weise entsprechen, können ideell gefördert werden. (Vgl.: §2 Abs. 1 GedenkStiftG LSA). Förderwürdig sind Träger kommunaler Gedenkstätten und Gedenkstätteninitiativen in freier Trägerschaft, Einrichtungen und Initiativen, die in besonderer und repräsentativer Weise dem Stiftungszweck entsprechen. Die Förderung ist keine finanzielle Förderung, es besteht keine Einreichfrist.